AGB

 

 § 1 Allgemeines

  1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung und gelten – vorbehaltlich anderslautender Bestimmung – gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen. Sie schließen Einkaufsbedingungen des Käufers aus.
  2. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.
  3. Für unsere Warensendungen gelten generell, wenn auch nicht explizit im Angebot oder Auftrag aufgeführt, die "Allgemeinen Lieferbedingungen für Leistungen der Elektroindustrie" einschließlich der Ergänzung zum verlängerten Eigentumsvorbehalt.
  4. Werbeaussagen in Produktinformationen oder Werbematerialien sowie jegliche technischen Auskünfte sind unverbindlich. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, stellen sie keine vereinbarten Beschaffenheiten und weder Beschaffenheits- noch Haltbarkeitsgarantien der vom Verkäufer zu liefernden Waren dar. Garantien werden vom Verkäufer nur durch eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer übernommen.
  5. Technische Unterlagen (Zeichnungen, Berechnungen, Konstruktionsvorschläge etc.) und Muster bleiben Eigentum des Verkäufers. Der Käufer darf diese ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verkäufers weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Gegenstände auf Verlangen des Verkäufers vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen.
  6. Rechtserhebliche Erklärungen oder Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer gegenüber dem Verkäufer abzugeben sind (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeigen, Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (Textform im Sinne des § 126b BGB genügt).

 § 2 Angebote, Preise, Lieferfristen

  1. Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Angebotspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich zugesagt hat. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe sowie Verpackungs- und Frachtkosten.
  2. Der Verkäufer ist berechtigt, auch nach Vertragsschluss angemessene Preiserhöhungen vorzunehmen, sofern Vorlieferanten des Verkäufers seit Vertragsschluss ihre Preise um mindestens 5 % im Vergleich zu den bei Vertragsschluss geltenden Preisen erhöht haben und die Preiserhöhung dies ausgleichen soll.
  3. Vereinbarte Fristen und Termine rechnen vom Tag der Auftragsbestätigung ab und gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt. Die Frist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor Fristablauf abgesandt wird.
  4. Die Lieferfrist verlängert sich ggf. um die Zeit, bis der Kunde dem Verkäufer die für die Ausführung des Auftrages notwendigen Angaben und Unterlagen übergeben bzw. zugesandt hat.
  5. Eine Auslieferung vor dem bestätigten Liefertermin ist, je nach Kapazität der laufenden Fertigung, möglich. Der Verkäufer berechnet für die Expressfertigung oder vorgezogene Auslieferung zusätzlich 20% ursprünglichen Warenwertes, mindestens jedoch 100€.
  6. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.
  7. Frachtangaben erfolgen unverbindlich. Es gelten die am Tage der Lieferung jeweils gültigen Frachten und Versandkosten. Sonstige Nebenkosten trägt der Käufer bzw. der Empfänger.
  8. Falls auf Verlangen des Kunden ein Lieferprogramm (Kundenauftrag) abgeändert wird, ist der Verkäufer berechtigt, die dadurch verursachten Kosten (Mehraufwendungen) in Rechnung zu stellen oder eine Preisanpassung vorzunehmen.

 § 3 Erfüllungsort, Lieferung, Verzug, Unmöglichkeit

  1. Erfüllungsort für Lieferungen des Verkäufers ist Wuppertal.
  2. Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers unfrei ab Lager Wuppertal bzw. ab Lieferwerk. Die Wahl der Versandart bleibt dem Verkäufer überlassen, wenn nicht anders vereinbart ist.
  3. Auch bei frachtfreier Lieferung erfolgt der Versand auf Gefahr des Käufers. Versicherungen werden nur auf Verlangen und Kosten des Käufers abgeschlossen.
  4. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
  5. Leistet der Verkäufer nicht oder nicht vollständig innerhalb des vertraglich festgelegten Zeitraums, so gerät er nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften allein durch gesonderte Mahnung des Käufers in Verzug. In diesem Fall kann der Käufer pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 0,5 % des vereinbarten Netto-Kaufpreises für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Werts desjenigen Teils der Gesamtlieferung verlangen, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Käufer ist verpflichtet, unverzüglich auf mögliche Schadensgefahren hinzuweisen.
  6. Rücklieferungen werden nur nach vorheriger Genehmigung des Verkäufers frachtfrei und unter Abzug von Wiedereinlagerungskosten angenommen. Die Wiedereinlagerungskosten liegen je nach Art und Weise des Kaufgegenstandes, mindestens jedoch bei 20% der Warenwertes.

 § 4 Teillieferungen und Gefahrenübergang

  1. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Teillieferungen gelten für Zahlungsverpflichtungen, Gefahrübergang und Gewährleistungspflichten als selbständige Lieferungen. Der Kunde ist nicht berechtigt, selbständig Teillieferungen zurückzuweisen.
  2. Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die vom Verkäufer benannt sind, aufden Kunden über bzw. sobald die Sendung mit den Liefergegenständen dasWerk oder Lager des Verkäufers verlässt. Soweit sich der Versand ohneVerschulden des Verkäufers verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mitMeldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Diese Bestimmungengelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicherServiceleistung an den Kunden.Dies gilt unabhängig davon, wer die Transportkosten trägt.
  3. Im Falle eines bei Gefahrübergang vorliegenden Mangels gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln mit der Maßgabe, dass die Art und Weise der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Lieferung einer neuen Sache) nach Wahl des Verkäufers erfolgt.

 § 5 Zahlungen

  1. Rechnungen sind grundsätzlich sofort bei Empfang ohne Abzug fällig.
  2. Neukunden sowie Bestandskunden, bei welchen kein rechtzeitiger Zahlungseingang zu erwarten ist (nach Einschätzung, Erfahrung des Verkäufers) leisten Vorkasse.
  3. Skontogewährung bedarf besonderer Vereinbarung und setzt voraus, dass keine Zahlungsrückstände des Kunden gegenüber dem Verkäufer bestehen.
  4. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen.
  5. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen und alle etwa gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen. Die Regelung des § 353 HGB bleibt unberührt.
  6. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

 § 6 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

  1. Es gilt die Prüfungs- und Rügepflicht des § 377 HGB mit der Maßgabe, dass offene Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Frist von 5 Werktagen nach Empfang der Ware, schriftlich anzuzeigen sind. Versteckte Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im Falle einer gemäß den vorstehenden Regelungen verspäteten oder nicht ordnungsgemäß geltend gemachten Mängelrüge verliert der Käufer seine Mängelrechte, es sei denn, der Mangel ist dem Käufer vom Verkäufer arglistig verschwiegen worden. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  2. Etwaige Mängelansprüche des Käufers verjähren – soweit nicht ein Fall des § 438 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BGB oder des § 479 BGB vorliegt oder der Verkäufer dem Käufer den Mangel arglistig verschwiegen hat – in einem Jahr ab Lieferung.
  1. Die Haftung des Verkäufers für Schäden oder vergebliche Aufwendungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen mit den nachfolgend geregelten Beschränkungen: Eine Haftung des Verkäufers für Schäden oder vergebliche Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen – von dem Verkäufer, seinen Organen oder einem seiner Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer solchen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht), verursacht worden oder – auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner Organe oder eines seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
  2. Verletzt der Verkäufer eine wesentliche Vertragspflicht, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, ist die Schadensersatzhaftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der Verkäufer haftet in diesem Fall insbesondere nicht für bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen in Ziff. 3 und 4 sowie die Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß Abs. 2 gelten nicht, soweit Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegen den Verkäufer geltend gemacht werden sowie in den Fällen einer gesetzlich zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine weitergehende Haftung ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
  4. Schäden, die durch Spezifikationen oder verkehrte Handhabung des Käufers (Endanwenders) bedingt sind, schließen wir aus (unsachgemäßer Gebrauch oder Verwendung).
  5. Im Falle einer Reklamation ist unverzüglich Kontakt mit dem Verkäufer aufzunehmen, damit berechtiget Reklamationen schnellstens bearbeitet werden können. Im Fall einer unberechtigten Reklamation behält sich der Verkäufer vor, den entstandenen Kontroll- und Prüfaufwand zu berechnen.
  6. Sonderteile und Artikel, welche kundenspezifisch gefertigt werden oder bereits gefertigt worden sind, können nicht storniert oder zurückgesandt werden. Eine Stornierung eines entsprechenden Auftrages ist nur möglich, insofern die Vormaterialbeschaffung und / oder Fertigung noch nicht stattgefunden hat.
  7. Für Teile, welche in Lohnfertigung durch den Verkäufer hergestellt werden, übernimmt Tensometric keine Gewährleistung für Eignung und Eigenschaft, da nach Spezifikationen des Auftraggebers (Käufers) gefertigt wird.

 § 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus dem Liefervertrag und der mit dem Käufer bestehenden Geschäftsbeziehung (ein schließlich Saldoforderung aus einem auf diese Geschäftsbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis) sicherheitshalber Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl in Höhe des Neuwerts der Kaufsache zu versichern.
  2. Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung aller gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu verarbeiten und/oder zu veräußern.
  4. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung und/oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  5. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils des Verkäufers gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
  1. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich zur Einziehung der gemäß Abs. 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  2. Bei vorliegenden Zahlungsschwierigkeiten (Insolvenz, Konkurs o.ä.) des Käufers, ist dieser verpflichtet dem Verkäufer unverzüglich, wenn möglich vor Angebots- oder Auftragsvergabe, hiervon in Kenntnis zu setzen.
  3. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer – nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Frist zur Leistung und unbeschadet weiterer dem Verkäufer zustehender (Schadensersatz-Ansprüche) – zum Rücktritt vom Vertrag und Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
  4. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

 § 8 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des IPR und des UN-Kaufrechtes (CISG) ist ausgeschlossen
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ist Wuppertal, wenn der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Verkäufer kann aber auch am Sitz des Käufers Klage erheben.